Phlipp Nordmann - Immobilien in Gütersloh

Kauf einer Immobilie : Kostenerstattung bei Mängeln

BGH-Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19

Käufer einer Immobilie mit Mängeln können vorab Geld verlangen, um die Schäden zu beheben. Dafür müssen sie später keine Rechenschaft ablegen.

Jemand kaufte eine Eigentumswohnung. Bereits beim alten Eigentümer traten an der Schlafzimmerwand zeitweilig feuchte Flecken auf. Darum setzte der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag eine zeitliche Frist, in der er sich selbst verpflichtete, bei aufkommender Feuchtigkeit den Schaden auf eigene Kosten beheben zu lassen. 

Als die Käufer feststellten, dass im Sommer zwar alles trocken war, aber bei feuchtem Wetter im Herbst die Wand nasse Stellen aufwies, gingen sie auf den Verkäufer zu und verlangten die zugesicherte Nachbesserung, doch der reagierte nicht. Also klagten die neuen Eigentümer auf Zahlung der voraussichtlichen Mängelbesitungskosten, und zwar wollten sie dieses Ged vorab, bevor sie handwerkliche Fachkräfte beauftragten. Der BGH wude angerufen.

Laut o.g. BGH-Entscheidung darf ein Käufer vorab Geld für die Schadensbeseitigung einfordern und sogar entscheiden, ob der Mangel überhaupt beseitigt wird. Vergleichen lässt sich das mit einem Autounfall: Die Geschädigten erhalten den festgesetzten Schadenersatz, müssen das Auto mit dem Geld aber nicht reparieren lassen.

Für Verkäufer von Immobilien bedeutet dies nun, dass sie für die Mängelbeseitigung aufkommen müssen. Allerdings können sie die Höhe des Geldbetrags eingrenzen. Rufen Käufer für die Reparatur eines Mangels unverhältnismäßig hohe Kosten auf, darf die verkaufende Seite darauf verweisen, nur den Betrag zu zahlen, für den die Sache auf dem Markt günstiger zu realisieren ist.

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