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Mietbürgschaft : freiwillige Bürgschaft

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - 31 C 231/19

Viele Bürgen verlassen sich darauf, dass eine eventuell geleistete Bürgschaft unwirksam ist, wenn gleichzeitig eine Mietkaution von zwei Monatsmieten oder mehr geleistet wurde.

Wer beim Abschluss des Mietvertrages freiwillig eine Bürgschaft zusagt, muss damit rechnen, für ausstehende Mietzahlungen geradezustehen. Das trifft auch zu, wenn eine Mietkaution geleistet wurde.

Die Mieterin einer Wohnung hatte über mehrere Monate ihre Miete nicht gezahlt. Zum Zeitpunkt der Vermietung, also bei Abschluss des Mietvertrages, hatten sich zwei Bürgen aus ihrem familiären Umfeld bereiterklärt, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen aufzukommen. 

Die Vermieterin trat somit an die Bürgen heran mit der Forderung zur Zahlung der ausstehenden Miete. Das wollten die Familienmitglieder aber nicht, denn sie hielten ihre Bürgschaft für unwirksam. Ihrer Meinung nach lag durch die vorhandene Mietkaution sogar eine Übersicherung vor.

Das Amtsgericht Brandenburg bestärkte die Vermieterin: Ihr steht demnach ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, denn die Bürgschaften seien keineswegs wegen einer Übersicherung unwirksam. Der Schutzbereich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen.
Die Vermieterin durfte den Abschluss eines Mietvertrags zwar nicht davon abhängig machen, dass die Mieterin zusätzlich zur Mietkaution auch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeischaffe, doch das war auch nicht geschehen.
Vielmehr hatten die beiden Bürgen unaufgefordert eine Bürgschaft für die Mieterin zugesagt. Daher bestätigten die Richter: Wenn Dritte für einen Mieter oder eine Mieterin von sich aus dem Vermietender oder der Vermieterin eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen – ohne dass dadurch erkennbar die Mieterinnen und Mieter belastet werden –, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft wirksam.

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