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Mietminderung : undichte Dusche und unfachmännische Reparatur

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2020 - 32 C 1562/19

Eine Dusche in einer Mietwohnung ist undicht, bei Beseitigung des Problems ent­steht ein Wand­schaden, die Mieter mindern daraufhin die Mieter die Miete. Sie werden daraufhin wegen Miet­rückstands von der Vermieterin gekündigt, die schließlich auf Räumung der Wohnung klagte.

Die Mieter zahlten zunächst 10 Prozent weniger Miete wegen der defekten Dusche.
Bei der Reparatur der Duschkabine wurde die Wand im Schlafzimmer in einem Umfang von zwei DIN A4-Seiten beschädigt, der Putz brökelte von der Wand. Die Mieter minderten die Miete um weitere 5 Prozent.

Das Amtsgericht Stuttgart gab den Mietern Recht: Wegen der undichten Duschkabine bestand Rutschgefahr, und das Bad habe nur eingeschränkt genutzt werden können. Außerdem sei es zu Fäulnis an den Badmöbeln gekommen. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu bemessen.

Die Schäden an der Schlafzimmerwand wurden ebenfalls als Mangel bewertet: 5 Prozent zusätzliche Mietminderung sind angemessen. Die Beschädigung habe zwar nicht zu einer schweren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt, bilde aber eine Quelle erheblicher und fortdauernder Verschmutzung durch herausbröselnden Putz. Dies wiederum beeinträchtige in einem Schlafraum erheblich das Wohlgefühl der Mieter.

Fazit: Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung steht der Vermieterin nicht zu, denn die Mieter waren berechtigt, die Miete wie erfolgt zu mindern.

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