Philipp Nordmann - Immobilien in Gütersloh

Schadensersatz bei Wohnungsrückgabe : Schäden im Bodenbelag

Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 28.05.19, AZ:  3 S 31/19

Allgemein:
Bei Mietende schuldet der Mieter dem Vermieter in erster Linie die Rückgabe der Wohnung in geräumtem Zustand. Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag. Zudem haftet der Mieter finanziell für von ihm verursachte Schäden wie z.B. Brandlöcher im Parkett.
Renovieren muss der Mieter nur, wenn er die Wohnung selbst renoviert in Empfang genommen hat und der Vertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält. Er muss dann seine eigenen Abnutzungen beseitigen.

Bei Verletzung der Renovierungspflicht (z.B. ein herabhängender Handtuchhalter im Bad) muss der Vermieter dem Mieter erst eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Ausführung setzen. Erst danach kann der Vermieter Schadensersatz in Geld verlangen.
Liegt hingegen ein echter Schaden vor (z.B. Handtuchhalter ist demontiert und fehlt), kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen.

Die Miete ist ein Entgelt für die Nutzung und damit auch für die Abnutzung der Mietsache. `Normale' Gebrauchsspuren sind insofern kein Schaden. Es muss daher genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Beschädigung der Mietsache handelt, dies hängt vom konkreten Schadensbild ab. 
Liegt eindeutig ein Schaden vor, berechnet sich die Schadenhöhe nach dem Zeitwert (Restwert) der Sache.

Im konkreten Fall gaben die Mieter nach 14 Jahren die Wohnung zurück: Die Böden waren in keinem sehr guten Zustand, das Laminat hatte Kerben, der Teppichboden war fleckig.
Der Vermieter sah in den Einkerbungen im Laminat und Flecken im Teppich einen Schaden und klagte auf Ersatz.
Die Mieter meinten, dass es sich um normale Abnutzungen handele und sie dem Vermieter nichts schulden.

Das Landgericht Wiesbaden urteilte, dass es sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen handelt. Der verlegte Laminatboden sei einfacher Qualität, sodass die Einkerbungen nach dieser Mietdauer normal seien.
Aber selbst für den Fall, dass es sich um einen Schaden handeln sollte, sei bei der Berechnung der Schadenhöhe ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen: Da die wirtschaftliche Lebensdauer eines solchen Bodens keinesfalls mehr als 14 Jahre betrage, reduziere sich die Schadenshöhe auf 0 Euro.
Gleiches gilt auch für den Teppich, für den eine Lebensdauer von zehn Jahren angesetzt werde.

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