Freie Rede:
Innerhalb der Eigentümerversammlung ist die Redefreiheit ein hohes Gut: Alle Mitglieder sollen ihre Interessen uneingeschränkt vertreten dürfen. Aus diesem Grund darf das Rederecht nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und dann auch nur schonend eingeschränkt werden. Das Amtsgericht Frankfurt legitimierte den Wunsch eines Eigentümers, seine Argumente in einer Debatte zu bevorstehenden Sanierungsmaßnahmen vollständig vorbringen zu dürfen, zumindest aber eine abschließende Stellungnahme halte zu dürfen.
Landgericht Frankfurt – Urteil v. 7.6.2018, Az. 2-13 S 88/17
Verwalter handelt eigenmächtig:
In einem Notfall ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigenmächtig zu handeln. Selbst wenn einer der Eigentümer damit nicht einverstanden ist, muss er diese Eigeninitiative des Verwalters dulden. Das Landgericht Frankfurt entschied im Sinne des Verwalters, der den Auftrag erteilte, ein Gasleck in einer Wohnanlage sofort reparieren zu lassen.
Landgericht Frankfurt – Urteil v. 26.4.2016, Az. 2-09 S 26/14
In einem ähnlichen Fall stellte das gleiche Gericht fest, dass ein Verwalter nicht unter allen Umständen eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen einleiten darf. Eine Eigentümergemeinschaft hatte sich nicht darauf einigen können, mögliche Mängelrechte gegenüber dem Bauträger geltend zu machen.
Landgericht Frankfurt – Urteil v. 18.4.2019, Az. 2-13 S 55/18
WEG-Termin in den Schulferien:
Wird ein WEG-Termin festgelegt, müssen die Schulferien berücksichtigt werden. Generell darf eine Eigentümerversammlung jederzeit anberaumt werden, allerdings bedarf es eines Vorlaufs von mehr als zwei Wochen, ansonsten kann ein gerade im Urlaub befindlicher Eigentümer die ohne ihn gefassten Beschlüsse annullieren lassen.
Landgericht Karlsruhe – Urteil v. 25.10.2013, Az. 11 S 16/13