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Auszug aus der Mietwohnung : Was schulden die Mieter dem Vermieter ?

Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 28.05.19, AZ:  3 S 31/19

Bei Mietende schulden Mieter in aller erster Linie die Rückgabe der Wohnung im geräumten Zustand. Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag. Zudem haften Mieter für von ihnen verursachte Schäden.

Renovieren müssen Mieter nur, wenn sie die Wohnung selbst renoviert in Empfang genommen haben und der Vertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält. Sie müssen eigene Abnutzungen beseitigen. 

Für verursachte Schäden haben Mieter finanziell einzustehen, z.B. ein Brandloch im Parkett.

Schlechter Rückgabezustand: Dürfen Vermieter sofort Geld verlangen?
Dies ist davon abhängig, ob die Wohnung nicht fachgerecht renoviert wurde oder ob z.B. ein klassischer Schaden wie ein abgebrochener Handtuchhalter vorliegt. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig:
Bei Verletzung der Renovierungspflicht muss der Vermieter dem Mieter erst eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Ausführung setzen. Erst danach kann der Vermieter Schadensersatz in Form von Geld verlangen.
Liegt hingegen ein echter Schaden vor, kann sofort Schadensersatz verlangt werden. 

Was ist ein Schaden und was ist noch normale Abnutzung?
Die Miete ist ein Entgelt für die Nutzung und damit auch Abnutzung der Mietsache. 
„Normale" Gebrauchsspuren sind daher kein Schaden. Es ist darum genau zu prüfen, ob es sich um eine Beschädigung der Mietsache handelt. Das hängt vom konkreten Schadensbild ab. Liegt eindeutig ein Schaden vor, berechnet sich die Schadenhöhe nach dem Zeitwert (= Restwert) der Sache. 

Beispiel:
Nach 14 Jahren gaben die Mieter ihre Wohnung zurück.
Die Böden waren in keinem sehr guten Zustand.
Der Vermieter sah in den Einkerbungen im Laminat und Flecken im Teppich einen Schaden und klagte auf Ersatz.
Die Mieter argumentierten, es seien normale Abnutzungen und dass sie daher nichts schulden.

Das Landgericht urteilte, dass es sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen handelt: Der verlegte Laminatboden sei von einfacher Qualität, die Einkerbungen nach dieser Mietdauer somit normal.

Aber:
Selbst für den Fall, dass es sich um einen Schaden handeln würde, sei bei der Berechnung der Schadenhöhe ein Abzug „Neu für Alt“ anzusetzen, da die wirtschaftliche Lebensdauer eines solchen Bodens nicht mehr als 14 Jahre betrage. Damit würde sich die Schadenshöhe auf null Euro reduzieren.
Gleiches gelte für den Teppich, denn hier würde eine Lebensdauer von zehn Jahren angesetzt.

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