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WG-Mietvertrag : Einzelvertrag, WG-Gesamtvertrag und Ein-Vertragspartner-Vertrag sind möglich

Für einen WG-Mietvertrag gibt es drei Varianten, die jeweils Vorteile und Nachteile haben.

Es existieret eine große Nachfrage nach einzelnen Zimmern in den deutschen Metropolen, denn nur wenige junge Leute können sich mit Ausbildungsbeginn oder Berufsstart eine eigene Wohnung leisten. Es gibt sie von komplett möbliert bis leerstehend, studentische WG-Zimmer sind in der Regel zumindest teilmöbliert. Die Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad und Diele sind in der Regel voll ausgestattet

Einzelvertrag : Jeder Bewohner erhält einen eigenen Vertrag über sein Zimmer und die Nutzung der Gemeinschaftsflächen
Jeder Bewohner kann selbst seinen Mietvertrag mit der vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen.
In der Praxis werden häufig Zeitmietverträge geschlossen.

Gesamtvertrag : Alle Bewohner werden in einem Mietvertrag als Mieter aufgelistet.
Beim Gesamtvertrag können die Mieter den Vertrag nur gemeinschaftlich kündigen. Das kann einen Nachteil darstellen, wenn ein Mieter ausziehen möchte. Außerdem haftet jeder Mieter z. B. für die gesamte Miete, also nicht nur anteilig.
Erfolgt die Vermietung an eine Wohngemeinschaft, insbesondere an eine Studenten-WG, hat jeder einzelne Mieter als Teil der Wohngemeinschaft das Recht auf einen Wechsel. Das bedeutet, dass ein ausziehender Student an seiner Stelle einen neuen Vertragspartner stellen darf. Das muss der Vermieter akzeptieren, wenn dies nicht zuvor vertraglich ausgeschlossen wurde und durch den Wechsel auch nicht die Gesamtzahl der Bewohner überschritten wird. Einer Auswechselung kann der Vermieter nur widersprechen, wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund liegt, z.B. Vorbestrafung oder fehlende Solvenz.

Ein-Vertragspartner-Vertrag : Es wird nur eine Person Mieter und dieser erhält bei Vertragsschluss die generelle Erlaubnis zur Untervermietung 
Wird der Vertrag nur mit einer Person geschlossen, die ihrerseits untervermieten darf, hat der Vermieter einen dauerhaften Vertragspartner und Ansprechpartner. Der Mieter sucht sich seine Untermieter selbst und gilt in Bezug auf diese selbst als Vermieter. Dem Vermieter als Eigentümer müssen die persönlichen Daten des neuen Untermieters lediglich zur Kenntnis gegeben werden.

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