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Nebenkostenabrechnung : Zustimmung kann später nicht mehr widerrufen werden

BGH-Urteil vom 28.10.2020  : VIII ZR 230/19

Mieter und Mieterinnen haben grundsätzlich das Recht, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen und gegebenenfalls Korrekturen einzufordern.

Hat der Mietende aber erst einmal einer Nebenkostenrechnung zugestimmt, ist diese Zustimmung nicht mehr zurückzuziehen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie fehlerhaft war.
Auch ob die Abrechnung den formellen Anforderungen entspricht, spielt keine Rolle mehr.

Im konkreten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2020 ging es darum, ob das Einverständnis eines Mietenden zur Nebenkostenabrechnung verbindlich ist.  

Der Mieter hatte von einer Erbengemeinschaft ein Zimmer gemietet. Da er Geld für Strom und Wasser schuldete, sollte er das Zimmer räumen. Die Vermietenden willigten jedoch auf Bitte des Mieters ein, mit der Zwangsräumung noch zu warten, wenn der Mieter im Gegenzug die ausstehenden Rechnungen bezahlt. 

Zwar schützt das Bürgerliche Gesetzbuch die Mieter grundsätzlich bei den Betriebskosten vor abweichenden Vereinbarungen zu ihrem Nachteil. Doch dies erkannte das Gericht im konkreten Fall nicht:
Zum einen gehe es um die Abrechnung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum und die Anerkennung einer konkreten Schuld.
Zum anderen dürfe davon ausgegangen werden, dass der Mieter der Einigung nur zugestimmt hatte, weil sie ihm auch Vorteile brachte.
Damit bestehe keine Gefahr, dass der Mieterschutz unterlaufen wurde.

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