Philipp Nordmann - Immobilien in Gütersloh

Mietvertrag : nur schriftlich oder auch mündlich ?

Idealerweise schließt man einen Mietvertrag schriftlich ab. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Auch mündliche Zusagen rund um den Mietvertrag sind rechtlich möglich.
Das gilt sowohl für den Mietvertrag selbst als auch für einen Vorvertrag und für mündliche Zusagen wie Versprechen, die nicht im Mietvertrag festgehalten wurden. Dies kann beispielsweise die Zusicherung sein, den Garten zu nutzen, einen bestimmten Stellplatz zugewiesen zu bekommen oder einen Keller zu belegen.
Diese Versprechen werden zum Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses und können bei Nichteinhaltung mit Mietminderung oder Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden.
Gleiches gilt natürlich auch für Dinge, die vom Mieter zugesichert wurden.

Durch schlüssiges Handeln wie z.B. die Übergabe der Wohnungsschlüssel an den Mieter, dieser tatsächlich einzieht und Miete zahlt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Mietverhältnis besteht.
Ein Mietvertrag muss für seine Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich fixiert werden.
Vielmehr lassen sich gesetzliche Regelungen zur Mietzahlung, Mietminderungsrecht oder Kündigungsrecht auch so anwenden.

In einem Rechtsstreit zählen aber immer die Beweise: Erinnert sich zum Beispiel eine der Vertragspartner nicht mehr an seine Zusagen, können sich bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag dennoch unüberwindliche Hürden auftun. Daher ist es mehr als dringend empfehlenswert, Zeugen für die Zusagen bzw. das Gespräch zu haben oder besser etwas Schriftliches wie z. B. eine Bestätigungsmail.

Zeitmietverträge müssen zwingend schriftlich geschlossen werden.
Oder wer länger als ein Jahr ein Kündigungsverzicht vereinbart, muss dies schriftlich fixieren.

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